Beschreibung
Wenn der Sommer langsam ausklingt, wird in Gießen noch einmal richtig gefeiert: Das „End of Summer Open Air 2026“ bringt Festival-Feeling, Musik und gute Laune in die Stadt!
J.B.O. – ACHTUNG SUCHTGEFAHR!
Als Spaß-Metaller, Humorperlen, professionelle Komödianten, Blödel-Rocker, närrisches Quartett, Kultband oder auch Metal-Schmunzelmonster werden sie liebevoll von der Presse bezeichnet.
Doch was steckt wirklich hinter J.B.O.? Definition unmöglich! Eines ist jedoch klar: diese einzig wahren Verteidiger des Blödsinns ermöglichen die Koexistenz von Humor und Heavy-Metal.
Denn wer den Spaß hat, der hat die Macht!
1989 beim Erlanger Newcomerfestival startete die beispiellos-rosane Erfolgsgeschichte der vier Hedonisten. Ein am Biertresen gegründetes, kurzfristiges Spaßprojektes sollte es sein.
Stattdessen fiel Vito, Hannes, Holmer und Schmitti der Plattenvertrag quasi in den Schoß, ihre folgenden, bahnbrechenden CDs wurden allesamt in die obersten Chartregionen katapultiert und ihre fulminanten Live-Konzerte avancierten zu Triumphzügen. Die personelle Umbesetzung im Jahre 2000 – Holmer und Schmitti wurden standeswürdig durch Wolfram und Ralph ersetzt – tat dem Erfolg keinen Abbruch, selbst das Ausland ist mittlerweile nicht mehr sicher vor J.B.O. Große Open Air Festivals in ganz Europa, Auftritte in Österreich, Schweiz, Luxemburg, Belgien, Holland und Slowenien sowie Fanpost aus Frankreich, Indien, Japan oder Thailand sprechen für sich.
Rock’n’Roll ist ihre Religion!
Egal ob Live oder auf CD: Party, Spaß und Blödsinn der Superlative ist stets garantiert!
FHEELS legen eine kurvenreiche, aber schrankenlose Entdeckungsreise durch Rock, Jazz und Psychedelic Prog zurück. Still zu Fuß, funky tanzend zu organischem Groove, manchmal niedergeschlagen auf allen vieren – oder wie Sänger/Gitarrist Felix Brückner auf vier Rädern. Derart talentierte Brückenbauer zwischen Rock-Vergangenheit und -Moderne, zwischen Anspruch und Eingängigkeit, zwischen künstlerischem Wagemut und handwerklichen Skills tragen international Namen wie Elbow, Interpol oder Radiohead.
Festivalordnung
Festivalordnung End of Summer Open Air 2026
§1 Geltungsbereich
(1) Diese Ordnung gilt auf dem Gelände der Sophie-Scholl-Schule Gießen, Rödgener Straße 72.
(2) Die Ordnung gilt an den jeweiligen Veranstaltungstagen für alle Veranstaltungen des End of Summer Open Air 2026 (4.9.-6.9.2026)
(3) Die Besucher*innen erkennen mit dem Erwerb einer Eintritts- oder Berechtigungskarte, spätestens mit dem Betreten des Geländes diese Ordnung als verbindlich an.
§2 Zugelassener Personenkreis
(1) Der Zugang zur Veranstaltung wird nur bei Vorlage einer gültigen Eintrittskarte oder sonstigen, durch die Veranstalter oder anderen hierzu Befugten, ausgestellten Berechtigungsausweisen gewährt.
(2) Jugendlichen unter 14 Jahren der Zutritt nur in Begleitung einer volljährigen aufsichtspflichtigen Person gestattet.
(3) Zutrittsberechtigt ist nur, wer das Ticket rechtmäßig erworben hat. Die Weitergabe von Tickets ist in den Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen („ATGB“) geregelt. Der dritte Veranstaltungstag erfolgt mit freiem Eintritt. Am 6.9.26 ist kein Ticket erforderlich.
§3 Eingangskontrolle
(1) Jede*r Besucher*in ist beim Betreten des Geländes verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst der Veranstalter sowie den Ordnungsbehörden und der Polizei seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
(2) Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, jede*n Besucherin – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – angemessen kontrollieren und überprüfen zu lassen. Hierunter fällt insbesondere die Prüfung, ob der*die Besucher*in auf Grund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellt. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.
(3) Besucher*innen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können bzw. Besucher*innen die nach dem Ermessen des Kontroll- und Ordnungsdiensts ein Sicherheitsrisiko darstellen, werden zurückgewiesen und am Betreten der Arena gehindert. Darüber hinaus kann einem*einer Besucher*in der Zutritt zur Arena verweigert werden, wenn diese*r sich einer angemessenen Personenkontrolle durch den Kontroll- und Ordnungsdienst entzieht. Ein Anspruch des*der zurückgewiesenen Besuchers*Besucherin auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
(4) Nach Verlassen des Geländes ist am 4.9 und am 5.9. kein erneuter Zutritt mehr möglich.
§4 Verhalten
(1) Innerhalb des Geländes hat sich jede*r Besucher*in so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(2) Jede*r Besucher*in hat den Anordnungen des Kontroll- und Ordnungsdienst des Veranstalters, den Ordnungsbehörden, der Polizei, der Feuerwehr sowie dem Rettungsdienst Folge zu leisten.
(3) Alle Notausgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.
(4) Für die Nutzung von Parkplätzen innerhalb des Geltungsbereichs dieser Ordnung gilt: Die Nutzung der Parkflächen erfolgt auf eigene Gefahr. Bei Nichtbenutzbarkeit der Parkplätze durch Witterungseinflüsse besteht kein Anspruch auf einen Ersatzparkplatz. Auf den Parkplätzen ist Schritttempo zu fahren und auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Der Ordnungsdienst oder weitere Berechtigte können den Verkehr beschränken oder untersagen. Ferner gelten die Vorschriften der StVO. Den Anweisungen des Einweisungspersonals ist Folge zu leisten. Parkplätze stehen nur begrenzt zur Verfügung. Mit Erwerb eines Tickets besteht kein Anspruch auf einen Parkplatz. Ein gültiges Ticket ist vom 4.-5.9.Voraussetzung für die Nutzung eines Parkplatzes.
§5 Verbote
(1) Den Besucher*innen ist es verboten, die folgenden Gegenstände im Geltungsbereich der dieser Ordnung mit sich zu führen und/oder zu benutzen:
a) Waffen und Gegenstände, die als Waffen oder Wurfgeschosse verwendet werden können;
b) nicht auf dem Gelände erworbene Getränke und Lebensmittel
c) Flaschen aller Materialien, soweit diese nicht auf dem Gelände erworben wurden;
d) Taschen oder Rucksäcke mit einer Größe über 21x30cm (DIN A4),
e) Tiere;
f) Dosen oder sonstige aus zerbrechlichem, splitternden oder besonders hartem Material bestehende Behältnisse;
g) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Fahrräder;
h) gewaltverherrlichendes, rassistisches, fremdenfeindliches, antisemitisches sowie rechts- und linksradikales Propagandamaterial;
i) Videokameras, Fotoapparate, oder sonstige Ton- oder Bildaufnahmegeräte zum Zwecke der kommerziellen Nutzung (sofern keine ausdrückliche Genehmigung durch den Veranstalter vorliegt);
h) sonstige Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit in und rund um das Gelände oder andere Besucher*innen zu gefährden oder unangemessen zu beeinträchtigen (z.B. Stockregenschirme, Werkzeuge, Scheren, etc.).
(2) Den Besucher*innen ist im gesamten Geltungsbereich dieser Ordnung weiterhin verboten:
a) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Mauerbrüstungen, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Maste aller Art, Dächer einschließlich etwaiger Abspannvorrichtungen und Verankerungen, Bäume sowie Hecken jeglicher Art zu besteigen oder zu übersteigen;
b) Bereiche, die nicht für Besucher*innen zugelassen sind (z.B. der Backstagebereich, die Festivalbühne) zu betreten;
c) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten;
d) das Gelände, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen;
e) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
f) kommerzielle Werbung aller Art, soweit sie nicht ausdrücklich vorab vom Veranstalter genehmigt wurde;
g) der Verkauf von Dienstleistungen oder Gegenständen, soweit dieser nicht vorab vom Veranstalter genehmigt wurde.
h) der Konsum von Cannabis.
§6 Haftung
(1) Der Aufenthalt auf dem Gelände erfolgt auf eigene Gefahr.
(2) Die Veranstalter (Sophie-Scholl-Schulen gGmbH und Sophie-Scholl-Schulen Immobilien Verwaltungs GmbH), ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften nicht für Sach- und Personenschäden, die durch Dritte verursacht werden.
(3) Die Veranstalter haften, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Schäden, die von ihnen, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden.
(4) Den Veranstaltern sind etwaige Unfälle und Schäden unverzüglich zu melden.
§7 Zuwiderhandlungen
(1) Besucher*innen die gegen diese Ordnung verstoßen, können ohne Entschädigung und ohne Erstattung des Ticketpreises des Geländes verwiesen werden.
(2) Sollten die Veranstalter durch ordnungswidriges Besucherverhalten zu Schadenersatzansprüchen oder Geldstrafen von dritter Seite herangezogen werden, so können diese Ansprüche im Regresswege gegen die Verursacher geltend gemacht werden.
(3) Werden von Besucher*innen strafbare Handlungen begangen wird Anzeige erstattet. Im Falle einer Ordnungswidrigkeit kann Anzeige erstattet werden.
(4) Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und in Gewahrsam genommen und, soweit sie für ein Ordnungswidrigkeiten- oder strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht als Beweismittel benötigt werden, nach Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung an diejenige Person herausgegeben, bei der sie sichergestellt worden sind. Ausgenommen von der Rückgabe sind Gegenstände gemäß § 5 Abs.1 Buchstaben a, e und h. Die Veranstalter haften nicht für den Verlust oder die Beschädigung von sichergestellten Gegenständen.
Gießen, Mai 2026
Sophie-Scholl-Schulen gGmbH / Sophie-Scholl-Schulen Immobilien Verwaltungs GmbH
Veranstaltungsdetails
Veranstalter: Sophie-Scholl-Schulen gGmbH
Datum: 04.09.2026
Startzeit: 20:00 CEST
Endzeit: 01:00 CEST
Veranstaltungsort: Sophie-Scholl-Schule Gießen / Rödgener Straße 72, 35394 Gießen